Der Bundesfinanzhof schützt die Millionenschar der Babyboomer auch bei aufwändiger Verabschiedung aus dem Arbeitsleben vor dem drohenden Zugriff des Finanzamts: Arbeitnehmer müssen die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als Arbeitslohn versteuern, wenn ihre jeweilige Firma die Feier veranstaltet. Das hat der sechste BFH-Senat entschieden.
Damit haben die obersten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken gewiesen, das einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen wollte. Die Entscheidung gilt jedoch nicht nur für Abschiede von Führungskräften, sondern für Arbeitnehmer allgemein.