Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das niedersächsische Verbot des Torfabbaus nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde eines Torf abbauenden Unternehmens sei unzulässig, teilte das Gericht in Karlsruhe mit.
Unternehmen sieht Berufsfreiheit und Eigentumsgrundrecht verletzt
Das Unternehmen hatte sich direkt gegen eine Regelung im Niedersächsischen Naturschutzgesetz gewandt, die den Abbau von Torf grundsätzlich verbietet. Außerdem griff es eine Übergangsvorschrift an. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzen die Vorschriften unter anderem ihre Berufsfreiheit und ihr Eigentumsgrundrecht.
Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine ausreichende Begründung für eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit. Der Torfabbau bedürfe nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz prinzipiell einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn die betroffene Fläche größer als 30 Quadratmeter sei. Eine mögliche Grundrechtsbetroffenheit stehe daher erst fest, wenn ein entsprechender Antrag unter Berufung auf das Verbot abgelehnt worden sei.