In einem Adoptionsverfahren muss dem leiblichen Vater auch dann eine Beteiligung ermöglichten werden, wenn er den Angaben zufolge als Samenspender anonym bleiben möchte. Davon gibt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar Ausnahmen. Bloße Erklärungen der Kindesmutter und ihrer Ehefrau, dass der ihnen bekannte private Samenspender mit der Adoption einverstanden sei und keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren lege, reichten jedoch nicht. (Az. XII ZB 147/24)
Das Familiengericht, das über die Adoption entscheiden muss, habe einen Samenspender auch dann zu benachrichtigen, wenn entsprechende Textnachrichten vorliegen, deren Authentizität nicht überprüfbar ist. Im konkreten Fall aus Niedersachsen ging es dem Beschluss zufolge um «Lichtbilder einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation». Das Amtsgericht Bersenbrück hatte den Adoptionsantrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht Oldenburg Beschwerden dagegen verworfen.