Im Zuge der Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen sind Schulträger im Sekundarbereich II finanziell nicht berücksichtigt worden. Dies sei verfassungswidrig, entschied der Niedersächsische Staatsgerichtshof laut Mitteilung. Das Verwaltungsgericht Hannover war derselben Auffassung und hatte die Thematik dem Staatsgerichtshof vorgelegt.
Klägerin war die Region Hannover als Trägerin mehrerer berufsbildender Schulen, des Abendgymnasiums Hannover sowie des Hannover-Kollegs und damit mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträgerin im Sekundarbereich II.