Wer in den anstehenden Sommerferien einen Ferienjob annimmt, sollte nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) unbedingt vertraglich festgeschriebene Regelungen der Arbeit einfordern. «Wichtig ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem gültigen Vertrag in den Ferienjob startet», sagte Gewerkschaftssekretär Christian Altkirch vom DGB in der Region Oldenburg-Ostfriesland in einer Mitteilung. Der Vertrag solle vor Beginn des Ferienjobs abgeschlossen werden. Festgehalten werden sollen darin laut der Gewerkschaft, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und welche Bezahlung vereinbart sind.
Wie viel und in welchen Jobs Schülerinnen und Schüler in den Ferien arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. «Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche nicht erlaubt», teilte Altkirch mit.
Wer wie viel arbeiten darf
Für Schülerinnen und Schüler in einem Alter unter 13 Jahren kommt ein Ferienjob nicht infrage. Sie dürfen laut Gesetz gar kein Arbeitsverhältnis eingehen. Schülerinnen und Schüler, die 13 oder 14 Jahre alt sind, dürfen nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten - und das nur in einem bestimmten Rahmen: Pro Tag darf maximal zwei Stunden zwischen 8 und 18 Uhr gearbeitet werden, teilte der Gewerkschaftsbund mit. Allein in der Landwirtschaft dürfen es bis zu drei Stunden sein.
Einen klassischen Ferienjob etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel können Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 15 und 17 Jahren annehmen. Sie dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Ferien arbeiten. «Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt, und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen», teilte der DGB mit. Ausnahmen gibt es demnach aber für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten dürfen.
Auch bei der Bezahlung spielt das Alter eine Rolle. Zwar gilt das Mindestlohngesetz laut DGB auch für Ferienarbeit. Einen Anspruch auf den aktuell geltenden Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde haben demnach aber nur volljährige Ferienjobberinnen und Ferienjobber. Für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht. Der Gewerkschaftsbund fordert, diese Regelung abzuschaffen und eine faire Bezahlung aller Ferienjobberinnen und Ferienjobber.
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