Ein Automatenshop darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück an Sonn- und Feiertagen nicht länger als drei Stunden öffnen. Auch wenn in dem Shop kein Personal arbeite, so sei die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe durch das Angebot dennoch beeinträchtigt, begründeten die Richter und lehnten einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Stadt Papenburg ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (Az.: 1 B 61/24)
Die Stadt hatte der Betreiberin des Automatenshops die Begrenzung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf drei Stunden auferlegt. In dem Automatengeschäft stehen elf Automaten, die Rauchwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks anbieten. In dem videoüberwachten Raum befinden sich außerdem ein Box- und Schlagkraftautomat und ein Airhockeytisch.