Wer als Student eingeschrieben ist, kann kein Bürgergeld beziehen. Dies gelte auch ohne Vorlesungsbesuch, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).
Geklagt hatte ein 37-Jähriger aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein.
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.