Die Bremer Bildungsbehörde muss einen Lehrer, der eine sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin hatte, vorerst weiterbeschäftigen. Das hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Er verwies darauf, dass das Disziplinarverfahren gegen den Mann, dem auch grenzüberschreitendes Verhalten und Alkoholkonsum vorgeworfen wird, noch läuft. Über den Fall hatten mehrere Medien berichtet.
Die Bremer Bildungsbehörde hatte den Lehrer im Oktober 2023 vorläufig vom Dienst enthoben und ihm Hausverbot für das Schulgelände erteilt. Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich vor Gericht.
Was genau wird dem Lehrer vorgeworfen?
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass der Mann in den Jahren 2008 und 2009 ein sexuelles Verhältnis mit einer volljährigen Schülerin eines Gymnasiums hatte. So sagte es die betroffene Frau bei ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren aus. Demnach trennte sie sich zum Ende des Abiturs von dem Lehrer, hatte aber bis 2012 noch Kontakt zu ihm – auch sexueller Art.
Nach Angaben von Zeugen soll der Lehrer zudem bei einer Exkursion an einem Badesee im Sommer 2021 in alkoholisiertem Zustand mehrfach Schülerinnen unangemessen berührt haben. Schülerinnen im Bikini wuschen zudem das Auto des Mannes. Der Urteilsbegründung zufolge verwies der Lehrer darauf, dass das Autowaschen nicht auf seine Anweisung geschah. Befragte Schülerinnen widersprachen dem und sagten, der Lehrer habe das Waschen initiiert und sie dabei gefilmt.
Die Schulbehörde wirft dem Mann zudem Alkoholkonsum und die unsachgemäße Lagerung von Chemikalien vor. Demnach soll er Chemikalien an die Schule gebracht haben, die aufgrund ihres Gefährdungspotenzials dort nicht hätten verwendet oder gelagert werden dürfen.
Warum muss der Mann weiterbeschäftigt werden?
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts führt eine einvernehmliche Beziehung mit einer volljährigen Schülerin nicht grundsätzlich zu einer Dienstenthebung. Solange der Umfang des Vergehens nicht abschießend geklärt ist, dürfe die Behörde den Mann nicht vorläufig aus dem Dienst entfernen. Eine vorläufige Suspendierung ist demnach nur zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Dies sei in diesem Fall nicht gegeben. Mit dem Beschluss bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Bildungsbehörde zeigte sich enttäuscht von der Gerichtsentscheidung. «Wir hätten uns einen anderen Ausgang des Verfahrens gewünscht. Wir halten weiterhin an unserer Rechtsauffassung fest», teilte die Sprecherin mit.
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